Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116
[Begriff "Deutscher", Wiedereinbürgerung]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme
gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen
entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,
sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland
genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht haben.
Artikel 117
[Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und Art. 11]
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis
zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft,
jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis
zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
[Neugliederung der Länder im Südwesten]
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend
von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten
Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine
Volksbefragung vorsehen muß.
Artikel 118a
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels
29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung
beider Länder erfolgen.
Artikel 119
[Gesetzvertretende Verordnungen in Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen]
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere
zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann
dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen
zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge
an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 120
[Besatzungskosten und Kriegsfolgekosten]
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten
und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese
Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze
geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis
zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze.
Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen
weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober
1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern
oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund
zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem
Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse
zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung
der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt
die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über,
an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120 a
[Durchführung des Lastenausgleichs]
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs
dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch
den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt
werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt
übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung
dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine
Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit,
an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
(2) Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121
[Begriff "Mehrheit der Mitglieder"]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung
im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitgliederzahl.
Artikel 122
[Überleitung bisheriger Gesetzgebungskompetenzen]
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich
von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten
beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet,
sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123
[Fortgeltung früheren Rechts und früherer Staatsverträge]
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt
fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge,
die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem
Grundgesetz die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben,
wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind
und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen
der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die
nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen
werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen
Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124
[Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der ausschließlichen
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht.
Artikel 125
[Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der konkurrierenden
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht
- soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich
gilt,
- soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai
1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs.
1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt
als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum
15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt
als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes
gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden
ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden
könnte.
Artikel 126
[Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
als Bundesrecht]
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als
Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127
[Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten
Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt,
innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes
in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz
und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Artikel 128
[Fortgeltung von Weisungsrechten]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen.
Artikel 129
[Fortgeltung von Ermächtigungen]
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen
Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten,
eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den
nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und
2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß
von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen,
sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften
oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 130
[Unterstellung bestehender Einrichtungen]
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht
oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie
die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen
und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für
das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung.
Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung,
Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträge
zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen
obersten Bundesbehörde.
Artikel 131
[Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen
Dienstes]
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich
der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen
Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer
früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch
Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die
am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende
Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes
können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 132
[Vorübergehende Aufhebung von Rechten von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes]
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen
sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in
den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche
oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte,
die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet
diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können über
die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen
innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über
die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus"
nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus
sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel
19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133
[Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
[Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die
nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes
sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger
und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze
nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder
zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen
den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 135
[Rechtsnachfolge in das Vermögen früherer Länder
und Körperschaften]
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert,
so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das
Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht
einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits
zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das
Land über, in dessen Gebiet es gelegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz
eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen
werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen
den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen
des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach
den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach
Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes
oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt
worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung
erfolgt.
Artikel 135 a
[Alte Verbindlichkeiten]
Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht
oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
- Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang
von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang
stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf
Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen.
- Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger
vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der
Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten
der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang
von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik
auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und
auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen
Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136
[Erster Zusammentritt des Bundesrates]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.
Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137
[Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes]
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern
im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung
und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt
das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel
41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung
von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung
entscheidet.
Artikel 138
[Süddeutsches Notariat]
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats
in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der
Regierungen dieser Länder.
Artikel 139
[Weitergeltung der Entnazifizierungsvorschriften]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von
den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140
[Recht der Religionsgesellschaften]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes
(im Anschluß an das GG ausgedruckt).
Artikel 141
[Bremer Klausel]
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande,
in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung
bestand.
Artikel 142
[Grundrechte in Landesverfassungen]
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen
der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142 a [aufgehoben]
Artikel 143
[Abweichungen vom Grundgesetz]
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen
dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der
unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung
an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und
XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags
und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand,
als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem
in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
Artikel 143 a
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener
Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87 e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte
der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich
organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen
werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs
der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995
Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben
der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 143 b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen
Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine
Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST
und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen
verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu
bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten
werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt.
Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144
[Annahme des Grundgesetzes]
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst
gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in
Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines
dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land
oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38
Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter
in den Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145
[Verkündung des Grundgesetzes]
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung
unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme
dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist.