Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70
[Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und
Ländern]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über
die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff]
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn
und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich
ermächtigt werden.
Artikel 72
[Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Begriff]
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von
seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch
gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn
und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes
2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Katalog]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung
und die Auslieferung;
- das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und
Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs
und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich
des Zoll- und Grenzschutzes;
- den Luftverkehr;
- a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich
im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen
des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung
dieser Schienenwege;
- das Postwesen und die Telekommunikation;
- die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und
der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen
Rechts stehenden Personen;
- den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
- in der Kriminalpolizei,
- zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
- zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die
internationale Verbrechensbekämpfung;
- die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74
[Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Katalog]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende
Gebiete:
- das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,
die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
- das Personenstandswesen;
- das Vereins- und Versammlungsrecht;
- das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
- a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
- [aufgehoben];
- die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
- die öffentliche Fürsorge;
- [aufgehoben];
- die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
- die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
- a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des
Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
- das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen);
- a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen
Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden
von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und
die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
- das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
- die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung;
- das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
- die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft;
- die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
- die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung,
die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei
und den Küstenschutz;
- den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht
der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
- die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,
Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
- a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und
die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
- den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln,
Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem
Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten
und Schädlinge sowie den Tierschutz;
- die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen,
die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen
und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
- den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und
die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr
sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die
Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
- die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind,
mit Ausnahme der Bergbahnen;
- die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
- die Staatshaftung;
- die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung
und die künstliche Veränderung von Erbinformationen
sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
Artikel 74 a
[Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Besoldung und Versorgung
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf
die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel
73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze
nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für
den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge
vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach
Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 75
[Rahmengesetzgebung des Bundes, Katalog]
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels
72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder
zu erlassen über
- die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste
der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts stehenden Personen, soweit Artikel 74
a nichts anderes bestimmt;
- a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
- die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
- das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
- die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
- das Melde- und Ausweiswesen;
- den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen
in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die
Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Artikel 76
[Gesetzesvorlagen]
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die
sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn
der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,
nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme
des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung
darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung,
so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine
Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet
hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung
ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt
die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag
hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und
Beschluß zu fassen.
Artikel 77
[Gesetzgebungsverfahren]
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des
Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter
Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren
dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom
Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des
Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch
der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses
vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2 a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz
1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag
zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener
Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach
Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange
des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen
anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden
des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren
vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der
Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung
durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78
[Zustandekommen der Bundesgesetze]
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz
2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch
vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
[Änderung des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert
oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen,
die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung
oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand
haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt
sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der
Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt
werden, ist unzulässig.
Artikel 80
[Erlaß von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen
zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß
der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz
vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung
einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des
Postwesens und der Telekommunikation über die Grundsätze
der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen
der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen,
die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von
den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den
Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz
befugt.
Artikel 80 a
[Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über
die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe
dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung
außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn
er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen
des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz
1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses
zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines
Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn
der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel 81
[Gesetzgebungsnotstand]
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst,
so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den
Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt,
obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das
gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist,
obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer
für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung
an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat
ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage
nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung
verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede
andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf
der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers
eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer
Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82
[Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften]
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen
werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt
und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt
verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens
bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem
vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt
ausgegeben worden ist.