AN AG NEUSS 26 K 133/94 SCHREIBEN W.WASSERSCHADEN,ZWANGSVERSTEIGERUNG 182.000
4.102007
DATEI::/u/weber/aktenplan/151051804035
Weber, Wendolin
DOHLERSTR. 231
41238 MOENCHENGLADBACH 2
121341 AMTSGERICHT
Amtsgericht Neuss
Breite Str. 46
4040 Neuss 1
MOENCHENGLADBACH 2 den, 12.03.95
Az. :151051804035 (bitte stets angeben)
Betr: Az: 26 K 133/94
Zwangsverwaltungssache Bockers ./. Weber
Sternstr. 29, 41460 Neuss
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom 5.1.1995 wurde mir mitgeteilt, dass
das oben genannte Grundstueck beschlagnahmt und mir
die Nutzung des Grundstueckes entzogen wurde.
Als Verwalter wurde ab dem 5.1.1995 der Dipl. Finanzwirt Ulrich
Bockers, Matthias-Claudius-Str. 21, 41564 Kaarst eingesetzt.
Lt. ZwVerwVO Paragraph 9 Absatz 3 ist der Verwalter verpflichtet,
zur Versicherung von Gegenstaenden gegen Brand oder sonstigen
Unfaellen, soweit eine solche durch eine ordnungsgemaesse
Verwaltung geboten erscheint, ohne Ruecksicht auf die in Absatz 2
bezeichnete Beschraenkung.
Im Schreiben vom 15.12.1993 teilte ich der Stadtsparkasse
Duesseldorf mit, dass ich die Hausversicherung nicht bezahlen
konnte.
Zu meiner Entlastung erhalten Sie das Schreiben der Stadt-
sparkasse Duesseldorf vom 9.3.1995, sowie das Schreiben der
Frau Monika Winters vom 28.2.1995 zur Kenntnisnahme und
weiterer Bearbeitung.
Ebenso erhalten Sie den Gebuehrenbescheid in Duplikat, der
Feuerwehr Neuss ueber einen Einsatz am 11.1.1995.
Hierzu muesste gegebenenfalls Akteneinsicht ueber den
Einsatz der Feuerwehr eingeholt werden, da aus dem Gebuehren-
bescheid keine detaillierte Beschreibung des Wasserschadens,
ersichtlich ist.
Anbei fuege ich das Schreiben der Stadt Neuss vom 13.1.1995.
Anzumerken waere, dass alle Geschosse ueber separate Schaechte
verfuegen, in denen sich die Versorgungsleitungen befinden.
Das angeblich aus den Eckventilen ausgetrettene Wasser haette
somit in diese Schaechte fliessen muessen. Eine Wasseransammlung
waere somit nur in den Kellerraeumen zustande gekommen.
Bei einem Besichtigungstermin im Dezember mit den Eheleuten
Rippels, sowie deren Kindern, die das Haus in gerauemten Zustand
( zu diesem Zeitpunkt war noch eine Mietpartei im Haus )
anmieten wollten, war von Wasseransammlungen im Teppichboden oder
den Waenden nichts zu merken bzw. zu sehen.
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Ich gehe davon aus, dass der Zwangsverwalter mit Verwaltung
vom 5.1.1995 zur Gefahrenabwehr eine Versicherung abgeschlossen
hat, die den Schaden deckt. Ebenso wie er die Massnahme
treffen wollte, die Gasversorgung des Hauses Sternstr. 29
wiederherzustellen um somit die Heizung zur Trockung der
Raeumlichkeiten zu nutzen.
Ich bitte um Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens
bis zur korrekten Klaerung der Angelegenheit.
Hochachtungsvoll
Mit freundlichem Gruss
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